AGB

Allgemeine Verkaufs- und Geschäftsbedingungen

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die chemisch technischen Produkte von LCT

 

Inhaltsverzeichnis

  1. Geltungsbereich
  2. Zustandekommen des Vertrages 
  3. Preise 
  4. Anwendungstechnische Beratung
  5. Lieferung
  6. Zahlung
  7. Verpackung
  8. Untersuchungs-, Rüge- und Prüfungspflichten 
  9. Gewährleistung
  10. Haftung für sonstige Schadensersatzansprüche 
  11. Eigentumsvorbehalt 
  12. Datenschutz
  13. Gerichtsstand und Erfüllungsort

 

  1. Geltungsbereich

Für alle eingehenden Aufträge sind ausschließlich diese Bedingungen maßgebend, soweit nicht schriftlich Abweichendes vereinbart ist. Die Bedingungen finden keine Anwendung im Rechtsverkehr mit Verbrauchern. Auf Grund von formularmäßigen Einkaufsbedingungen erteilte Aufträge gelten auch dann, wenn wir diese nicht ausdrücklich ablehnen, stets als zu unseren Verkaufsbedingungen zustande gekommen.

Sind unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen dem Besteller bereits bekannt, gelten sie auch ohne neue Bekanntgabe für künftige Geschäfte. Die Entgegennahme unserer Lieferungen oder Leistungen gilt als Anerkennung unserer Bedingungen.

Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Individualabreden haben Vorrang (§ 305b BGB).

 

  1. Zustandekommen des Vertrages

Unsere Angebote sind unverbindlich. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen dienen nur der Orientierung des Bestellers, sind in keinem Fall als Beschaffenheitsvereinbarung oder Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie bzgl. der beschriebenen Ware bzw. Leistung anzusehen und dürfen nicht an Dritte weiter gegeben werden.

Bestellungen werden von uns durch schriftliche Auftragsbestätigung angenommen. Im Übrigen gelten Bestellungen als angenommen, wenn wir entweder die Bestellung ausgeführt oder innerhalb von 10 Tagen nach ihrem Zugang keine Ablehnung erklärt haben.

 

  1. Preise

Die vereinbarten Preise gelten zuzüglich der am Liefertag geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Für die Berechnung sind die von uns ermittelten Gewichte, Stückzahlen und Mengen maßgebend, wenn der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.

Soweit nach Liefermenge gestaffelte Preise bestehen, wird unabhängig vom ursprünglich genannten Staffelpreis derjenige Preis in Rechnung gestellt, welcher der gelieferten Menge entspricht.

Wir werden innerhalb der ersten 4 Monate nach Vertragsschluss keine Preiserhöhungen vornehmen. Danach behalten wir uns vor, die Preise gemäß § 315 BGB anzupassen.

 

  1. Anwendungstechnische Beratung

Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen auf die Eignung der Produkte für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.

Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus fehlerhafter Beratung beträgt drei Jahre, beginnend ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Beruhen die Ansprüche auf vorsätzlichem Handeln, finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung.

 

  1. Lieferung

Wenn nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird, erfolgt die Lieferung ab unserem Werk oder Auslieferungslager ab 1.500,-€ Nettowarenwert frei Haus.

Im Falle der vereinbarten Abholung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung von Liefergegenständen mit der Mitteilung der Bereitstellung auf den Besteller über. Im Übrigen geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem die Ware von uns dem Frachtführer übergeben wird. Versandart und Versandweg werden von uns gewählt. Mehrkosten durch abweichende Wünsche des Bestellers gehen zu seinen Lasten.

Dem Besteller zumutbare Teillieferungen sind zulässig.

Erhebliche, unvorhersehbare sowie von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle von unseren Lieferanten sowie Betriebsunterbrechungen aufgrund von Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand und Fälle höherer Gewalt bei uns und unseren Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses, soweit sie für die Lieferfähigkeit der Ware von Bedeutung sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller unverzüglich mit. Wird hierdurch die Lieferung um mehr als einen Monat verzögert, sind sowohl der Besteller als auch wir unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.

Nimmt der Käufer die Ware nicht ab, so sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer gesetzten Frist zur Abnahme von 7 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und daneben Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.

 

  1. Zahlung

Der Rechnungsbetrag ist innerhalb 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto zu bezahlen. Rechtzeitige Zahlung ist nur dann erfolgt, wenn wir über das Geld mit Wertstellung am Fälligkeitstage auf dem von uns angegebenen Konto verfügen können. Ein Skontoabzug auf neue Rechnungen ist ausgeschlossen, soweit ältere fällige Rechnungen noch nicht bezahlt wurden.

Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt sowohl uns als auch dem Besteller unbenommen.

Die Hergabe von Wechseln ist keine Barzahlung und nur mit unserer vorherigen Zustimmung zahlungshalber zulässig. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers.

Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Die wiederholte Nichtbezahlung fälliger Rechnungen oder andere Umstände, welche auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers nach Vertragsabschluss schließen lassen, berechtigen zur sofortigen Fällig Stellung aller unserer Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen. Lieferungen, die von uns noch nicht ausgeführt wurden, werden wir in den genannten Fällen erst ausführen, wenn die fälligen Rechnungen bezahlt oder entsprechende Sicherheitsleistungen vom Besteller erbracht worden sind.

 

  1. Verpackung

Erfolgt die Lieferung in Leihbehältern, so sind diese innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Lieferung restentleert und frachtfrei zurückzusenden. Verlust und Beschädigung einer Leihverpackung gehen, solange diese nicht an den Lieferer zurückgelangt ist, zu Lasten des Bestellers, wenn dies von ihm zu vertreten ist. Leihverpackungen dürfen nicht zu anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Produkte dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.

Einwegpackungen werden nicht von uns zurückgenommen, stattdessen nennen wir dem Besteller einen Dritten, der die Verpackungen entsprechend der Verpackungsverordnung einem Recycling zuführt.

 

  1. Untersuchungs-, Rüge- und Prüfungspflichten

Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Empfang zu untersuchen und die vorhandenen Mängel uns gegenüber unverzüglich, spätestens jedoch binnen 7 Tagen nach Empfangnahme, schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind uns gegenüber innerhalb von 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Zur Einhaltung der vorstehenden Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.

Erfüllt der Besteller die ihm nach Ziff. 1 obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten nicht oder nicht rechtzeitig, gilt die Ware als genehmigt.

Der Besteller hat – erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung – zu prüfen, ob die gelieferte Ware für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Dies gilt insbesondere, wenn Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder sonstige Komponenten beigemischt werden, die nicht von uns bezogen wurden.

Soweit die Ware als genehmigt gilt, kann der Besteller uns gegenüber keine Mängel-gewährleistungsrechte mehr geltend machen, es sei denn, wir hätten Mängel arglistig verschwiegen.

 

  1. Gewährleistung

Ist die Ware bei Gefahrübergang mit einem Sachmangel behaftet, werden wir zunächst Fehlmengen nachliefern bzw. die Ware umtauschen. Ist eine Nachlieferung bzw. ein Umtausch der Ware nicht möglich, mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden oder die Ersatzlieferung ihrerseits mangelhaft, stehen dem Besteller die unter Ziff. 2 bestimmten Rechte zu. Ein unverhältnismäßiger Aufwand für die Nach- oder Ersatzlieferung ist anzunehmen, wenn die Kosten der Nach- oder Ersatzlieferung den Wert der Sache bei Gefahrübergang um 10 % übersteigen.

Gelingt es uns binnen einer angemessenen Nacherfüllungsfrist nicht, den Sachmangel zu beheben, so kann der Besteller nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern, vom Vertrag zurücktreten oder nach Maßgabe von 10. Schadensersatz verlangen. Ist die Nach- oder Ersatzlieferung für den Besteller unzumutbar, stehen ihm die in Satz 1 bestimmten Rechte sofort zu. Der Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag und auf Schadensersatz ist im Fall unerheblicher Sachmängel ausgeschlossen.

Für oben stehende Gewährleistungsansprüche mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen nach Ziffer 10. gilt grundsätzlich eine einjährige Verjährungsfrist, die mit Ablieferung der Ware beim Besteller beginnt. In den Fällen, in denen die Ware entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, leisten wir fünf Jahre Gewähr, sofern uns der Besteller durch Offenlegung der entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen mit seinem Auftraggeber nachweist, dass er seinerseits keine verjährungserleichternden Abreden mit seinem Auftraggeber getroffen hat. Die vorstehende Regelung gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch uns.

Wird die von uns gelieferte Ware vom Besteller oder von einem seiner Käufer an einen Endverbraucher weiterverkauft, gelten für die Mängelgewährleistungsvorschriften des Bestellers die gesetzlichen Vorschriften. Schadensersatz leisten wir allerdings nur im Rahmen der 9 Nr. 2 S. 1, 10. Kommt der Besteller allerdings seinen unter 8. geregelten Untersuchungs-, Rüge- und Prüfungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach, erlöschen die dem Besteller uns gegenüber bestehenden Mängelgewährleistungsrechte. Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer weiterverarbeitet wurde.

 

  1. Haftung für sonstige Schadensersatzansprüche

Im Falle einer lediglich leicht fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt nicht bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

Werden Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder sonstige Komponenten, die nicht von uns bezogen wurden, dem gelieferten Produkt beigemischt oder zusammen mit ihm verwendet, besteht eine Haftung nur, wenn diese Komponenten mangelfrei und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet waren und wenn das Produkt gemäß dem jeweils gültigen Stand der Verarbeitungstechnik verwendet und eingesetzt wurde.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in laufende Rechnungen aufgenommen sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Kaufpreisforderungen gelten trotz Zahlung solange als nicht erloschen, als eine von uns in diesem Zusammenhang 

übernommene wechselmäßige Haftung – wie zum Beispiel im Rahmen eines Scheck-Wechsel-Verfahrens – fortbesteht.

Eine Verarbeitung oder Vermischung nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass hieraus für uns eine Verbindlichkeit entsteht. Für den Fall der Verarbeitung oder Vermischung mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen überträgt der Besteller schon jetzt zur Sicherung unserer Forderungen auf uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen mit der Maßgabe, dass der Besteller die neue Sache für uns verwahrt.

Der Besteller ist berechtigt, über die Erzeugnisse im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns rechtzeitig nachkommt.

Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Besteller schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an den verkauften Waren zur Sicherung an uns ab. Verbindet oder vermischt der Besteller die gelieferte Ware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er bereits jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Ware zur Sicherung an uns ab.

Auf unser Verlangen hat uns der Besteller alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und über die an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.

Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hiermit im Voraus an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an.

Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 v. H., so werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

Das Recht des Bestellers zur Verfügung über die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse sowie zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen erlischt, sobald er die Zahlung einstellt und/oder in Vermögensverfall gerät. Treten diese Voraussetzungen ein, sind wir berechtigt, unter Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts ohne Nachfristsetzung oder Ausübung des Rücktritts die sofortige einstweilige Herausgabe der gesamten unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verlangen.

Soweit der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Ware befindet, nicht wirksam sein sollte, hat der Besteller auf unser Verlangen eine gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, können wir ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele sofortige Barzahlung sämtlicher offenen Rechnungen verlangen.

 

  1. Datenschutz

Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Besteller, gleich ob diese vom Besteller selbst oder von Dritten stammen, im Sinne der Datenschutzgrundverordnung zu verarbeiten. Hierzu verweisen wir auf www.laue-cleaning-technology.de

 

  1. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder aus dem Einzelvertrag ist unsere jeweilige Versandstelle, für die Zahlung unser Sitz.

Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Minden. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

Auf die Vertragsbeziehungen mit unseren Kunden ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des CISG anwendbar.

 

Stand: März 2021

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den LCT Maschinen- und Anlagenbau

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den LCT Maschinen- und Anlagenbau

Inhaltsverzeichnis

  1. Allgemeines
  2. Preise und Zahlung
  3. Lieferzeit, Lieferverzögerung 
  4. Gefahrübergang, Abnahme 
  5. Eigentumsvorbehalt 
  6. Mängelansprüche 
  7. Haftung
  8. Verjährung 
  9. Softwarenutzung 
  10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand 

 

LCT Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Maschinen für Inlandsgeschäfte

 

Zur Verwendung gegenüber:

Einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);

juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

 

 

  1. Allgemeines

Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.

Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

 

  1. Preise und Zahlung

Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug auf das Konto des Lieferers zu leisten, und zwar: 
50% Vorkasse nach Erhalt der Auftragsbestätigung, 
50% vor Lieferung, nach Versandfreigabe und Abnahme im Werk.

Das Recht, Zahlungen zurück zu halten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

  1. Lieferzeit, Lieferverzögerung

Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zuruckzuführen, so verlängert sich die Lieferzeitangemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er einberechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im übrigen gilt Abschnitt 7. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Besteller dem Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 7 dieser Bedingungen.

 

  1. Gefahrübergang, Abnahme

Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

 

  1. Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt 7– Gewähr wie folgt:

6.1 Sachmängel

Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt.

Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt 7 dieser Bedingungen.

Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.

Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

6.2 Rechtsmängel

Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

Die in Abschnitt 6 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt 7 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 6 ermöglicht,

dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und

die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

 

  1. Haftung

Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 6 und 7 entsprechend.

Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

  1. bei Vorsatz,
  1. b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
    c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
    d) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
    e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

  1. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 7. a – e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

 

  1. Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. 

Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

 

  1. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

 

Stand: März 2021